Berechnung von „Arbeitslosengeld II“ und alternativem Kinderzuschlag

Mit der Umsetzung von Hartz IV wurde 2005 die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ – auch „Arbeitslosengeld II“ (ALG2) genannt.
Diese Grundsicherung steht allen zur Verfügung, die mindestens drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind, also auch (Vollzeit-)Erwerbstätigen mit zu geringem Einkommen.

Diese ALG2-Berechnung bietet keine Gewähr für die Korrektheit des berechneten Anspruchs!
Ein Rechtsanspruch kann nicht abgeleitet werden.
Um Ihnen die Eingaben zu erleichtern werden nur Standardfälle berücksichtigt. Zur Berechnung früherer Regelsätze tragen Sie bei Regelbedarf € 345, € 347, € 351, € 359, € 364, € 374, € 382, € 391 oder € 399 ein.

Abgesehen von den beim ALG2 meist höheren Freibeträgen für Erwerbseinkommen sowie der von sonstigem Einkommen Volljähriger abgezogenen 30 €-Versicherungspauschale gilt die Berechnung meist auch für Sozialhilfe und Grundsicherung nach dem SGB XII.

Für Einkommen gilt das Zuflussprinzip, d.h. Lohneingang am Monatsende zählt nicht für den Folgemonat. Daher können Sie unmittelbar nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits einen Leistungsanspruch haben. Wenn Sie andererseits Arbeit gefunden haben und den ersten Lohn am Monatsende erhalten, können Sie für diesen Monat nur ein Darlehen beanspruchen.